Begründung

Der Petent schildert die soziale Situation der Bundesprogrammlehrkräfte bei ihrer Rückkehr nach Deutschland. Zu fordern sei eine bessere finanzielle Absicherung dieses Personenkreises durch Schaffung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung oder -hilfe. Diese Lehrkräfte stünden auf der ganzen Welt in einem Arbeitsverhältnis der örtlichen Deutschen Schule oder anderen örtlichen Institutionen und unterlägen dem jeweiligen Arbeitsrecht des Gastlandes. Sie erhielten zwar eine Zuwendung des Bundesverwaltungsamtes, aus dem sich aber kein Dienst-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im beamten-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergebe. Bei der Rückkehr nach Deutschland erhalte man zwar vom Bundesverwaltungsamt eine einmalige Übergangshilfe von 5.000,- DM (+ 500,- DM je geleistetes Auslandsjahr) ‚ jedoch nur, wenn man nach drei Monaten keine Arbeitsstelle gefunden habe. Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe bestünden nach Rückkehr nicht. Dies verhindere u.a. die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse und bringe andere soziale Härten mit sich. Zu fordern sei daher, dass die Auslandstätigkeit dieser Lehrkräfte für die Bundesrepublik Deutschland einer Tätigkeit gleichgestellt werde, aus der sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ergebe. Die Bereitschaft, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wie es schon bei der Rentenversicherung auf freiwilliger Basis möglich sei, zu zahlen und bei Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf das Übergangsgeld zu verzichten, bestehe. Auch das übrige Vorbringen war Gegenstand der Prüfung durch den Ausschuss. Auf den gesamten Schriftverkehr wird nachfolgend Bezug genommen.

Der Petitionsausschuss hat das Auswärtige Amt um eine Stellungnahme gebeten. Im Anschluss daran hat der parlamentarische Berichterstatter ergänzende Ermittlungen veranlasst. Daher hat der Petitionsausschuss eine ergänzende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes angefordert und um eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gebeten. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt sich unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen wie folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss verkennt nicht die mitunter schwierige Situation der Bundesprogrammlehrkräfte nach ihrer Rückkehr nach Deutschland. Allerdings muß auch berücksichtigt werden, dass diese Problematik den Lehrkräften bereits vor ihrer Ausreise aus Deutschland bekannt ist, also die Vermittlung der betreffenden Stelle im Ausland trotz dieser Schwierigkeit akzeptiert wurde. Das für diese Lehrkräfte einschlägige Rahmenstatut samt einer ergänzenden Richtlinie vom 01.03.1996 haben den rechtlichen Status sowie die materielle und sozialrechtliche Stellung der Bundesprogrammlehrkräfte deutlich verbessert und auf eine weitestgehend sichere Grundlage gestellt. Statut und Richtlinien sind in schwierigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern als ein tragfähiger Kompromiss erarbeitet worden.

Grundsätzlich können nur solche Arbeitnehmer in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, die den Arbeitsvertrag mit deutschen Stelle schließen. Auf das örtliche Arbeitsverhältnis im Ausland findet deutsches Arbeits- und Sozialrecht keine Anwendung, da die deutschen Arbeitnehmer, die wie die Bundesprogrammlehrkräfte bei Arbeitgebern im Ausland angestellt sind, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, in dem sie beschäftigt sind. Besteht in diesem Staat eine Arbeitslosenversicherung, sind sie nach den dort geltenden Vorschriften für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Inland können diese Versicherungszeiten nur dann begründen, wenn die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Arbeitslosenversicherung mit dem Staat abgeschlossen hat. Ein solches Abkommen besteht mit Chile aber nicht.

Nach einer Beschäftigung im Ausland von bis zu 2 Jahren kann deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur erwerben, wer innerhalb einer Rahmenfrist von 3 Jahren vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch mindestens 12 Monate im Inland in einem deutschen Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

In der Vergangenheit ist wiederholt geprüft worden, ob der soziale Schutz vor Arbeitslosigkeit für deutsche Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland beschäftigt sind, verbessert werden kann. Eine solche Neuregelung müßte aber aus Gründen der Gleichbehandlung und auch aus Gründen des europäischen Rechts auf alle Auslandsbeschäftigungen von Arbeitnehmern aus EUStaaten erstreckt werden. Dies wäre jedoch weder vertretbar noch finanziell tragbar.

Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen, weil zu befürchten steht, dass nur diejenigen Arbeitnehmer eine solche Regelung nutzen würden, die in absehbarer Zeit Arbeitslosigkeit erwarten. Als Folge müßten die Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes der Arbeitslosenversicherung angehören, die Lasten für die freiwillig Versicherten mit finanzieren. Wegen der Finanzlage der Bundesanstalt für Arbeit kommt darüber hinaus auf absehbare Zeit eine Erweiterung des in der Arbeitslosenversicherung versicherten Personenkreises nicht in Betracht.

Um die daraus resultierenden Härten für Bundesprogrammlehrkräfte zu mildern, sehen Rahmenstatut und Richtlinie deshalb die Zahlung einer Überbrückungszuwendung vor, wenn die Bundesprogrammlehrkraft nach Vertragsende im Inland nachweislich mindestens drei Monate arbeitslos ist und während der Aus- landstätigkeit eine Versicherung in der (deutschen> gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht bestanden hat. Die Höhe der (Jberbrückungszuwendung ist keinesfalls nur symbolisch, sondern beträgt nach einjähriger Vertragsdauer DM 5.500 und für jedes weitere sich ununterbrochen anschließende Vertragsjahr DM 500, also bei maximaler Vertragsdauer von sechs Jahren ggf. DM 8.000. Weitere soziale Absicherungen nach Ablauf der Vertrags-dauer sind nicht Regelungsgegenstand.

Zwischen der Bundesprogrammlehrkraft und der Zentralstelle besteht kein Dienst-, Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im beamten-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, sondern nur ein Zuwendungsverhältnis. Gegen die Fiktion eines inländischen Arbeitsverhältnisses bei Bundesprogrammlehrktäften spricht, daß dann eine Besoldung anfiele, die der von Auslandsdienstlehrkräften entspräche. Der arbeitsmarktpolitische Effekt und der kulturpolitische Nutzen könnte b6i immer geringer werdenden Haushaltsmitteln aufgrund der Gleichstellung beider Gruppen dann nicht erzielt werden. Eine solche Gleichstellung hält der Petitionsausschuss deshalb für nicht geboten, zumal nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Mangel an Bewerbern für Stellen von Eundesprograrrtmlehrkräften auch in Zukunft nicht zu erwarten ist.

Da den Bundesprogramxnlehrkräften die (Wieder-)Eingliederung in den deutschen Schuldienst bereits dadurch erleichtert wird, dass die für ausländische Arbeitgeber geleisteten Auslandsdienstzeiten anerkannt und bei der Prüfung über eine Einstellung entsprechend berücksichtigt werden, wenn die Lehrkraft sich während der Auslandstätigkeit bewährt hat, sieht der Petitionsausschuss keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.